Rechtsprechung
EuGH, 28.06.1988 - 3/86 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Kommission / Italien
Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 25 Absätze 5 und 8
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger - Anwendung der Pauschalausgleich-Prozentsätze auf die Lieferungen und Dienstleistungen an Personen, die selbst unter die Pauschalregelung ... - EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Festsetzung der Pauschalausgleich-Prozentsätze für die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch und nicht eingedickte und nicht gezuckerte Frischmilch; Anwendung der ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger - Anwendung der Pauschalausgleich-Prozentsätze auf die Lieferungen und Dienstleistungen an Personen, die selbst unter die Pauschalregelung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Richtlinie, Artikel 25 Absätze 3 und 5 - Pauschalausgleichsregelung für Rinder, Schweine und Milch.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.1988 - 3/86
- EuGH, 28.06.1988 - 3/86
Papierfundstellen
- Slg. 1988, 3369
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 27.11.2003 - V R 28/03
Umsatzsteuer bei Jagdverpachtung
Die Inrechnungstellung der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UStG genannten (entsprechend den Vorgaben des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG ermittelten) Steuer ist zwar in diesem Fall nutzlos, da der Käufer oder Dienstleistungsempfänger sie nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Juni 1988 Rs. 3/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 3369), dürfte insoweit aber unschädlich sein. - BFH, 04.07.2002 - V R 8/01
Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs
Für den Fall, dass die Pachtumsätze nicht zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen gehören (aber gleichwohl vom Kläger als landwirtschaftlicher Erzeuger getätigt wurden), wäre die Anwendung der Pauschalausgleich-Prozentsätze nach Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeschlossen (vgl. dazu auch EuGH-Urteil vom 28. Juni 1988 Rs. 3/86, Kommission/ Italienische Republik, Slg. 1988, 3369). - BFH, 06.12.2001 - V R 43/00
Landwirtschaftlicher Warenverkauf - Hofladen - Veräußerung selbsterzeugter …
Der Ausgleich für die Mehrwertsteuer-Vorbelastung geschehe in diesem Fall durch Zahlung eines Gesamtpreises für die Gegenstände (oder Dienstleistungen), von dem angenommen werde, dass er diese Belastung enthalte (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Juni 1988 Rs. 3/86, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1988, 3369, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 654, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG, Art. 25, Rechtsspruch 1, Rdnr. 20, 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-321/02
Harbs
Wenn ein Pauschallandwirt seine Erzeugnisse an einen Nichtsteuerpflichtigen oder einen anderen Pauschallandwirt verkauft oder seine Dienstleistungen für einen Nichtsteuerpflichtigen oder einen anderen Pauschallandwirt erbringt, so erhält er den Ausgleich für die Mehrwertsteuervorbelastung, wie vom Gerichtshof mit Urteil vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 3/86 (18) entschieden und vom Kläger in seinen schriftlichen Erklärungen selbst ausgeführt wurde (19) , durch die Zahlung eines "Gesamtpreises" für seine Erzeugnisse und Dienstleistungen, von dem angenommen wird, dass er diese Belastung enthält.18 - Kommission/Italien, Slg. 1988, 3369, Randnr. 21.
- EuGH, 08.03.2012 - C-524/10
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames …
Der Gerichtshof hat im Gegenteil bereits klargestellt, dass zwar die allein auf die Pauschallandwirte bezogenen makroökonomischen Daten, auf die Art. 298 der Mehrwertsteuerrichtlinie Bezug nimmt, durchaus, wie von der Portugiesischen Republik vorgebracht, die Eingänge (Vorleistungen und Bruttoanlageinvestitionen) und die Ausgänge (Enderzeugung einschließlich Eigenverbrauch) sowie den Gesamtbetrag der Steuern auf die Eingänge umfassen, doch er hat auch darauf hingewiesen, dass die Pauschalausgleich-Prozentsätze errechnet werden, indem allein dieser Gesamtbetrag der Steuern auf die Eingänge durch die Ausgänge geteilt wird (Urteil vom 28. Juni 1988, Kommission/Italien, 3/86, Slg. 1988, 3369, Randnr. 8). - Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08
Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche …
Vgl. auch Urteile vom 28. Juni 1988, Kommission/Italien (3/86, Slg. 1988, 3369, Randnr. 13), und vom 5. Oktober 1989, Kommission/Niederlande (290/87, Slg. 1989, 3083, Randnrn. 11 und 20). - Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-526/04
Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Abgabenvergünstigung für Großhändler …
Vgl. außerdem Urteile des Gerichtshofes vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 3/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3369, Randnr. 13) und vom 5. Oktober 1989 in der Rechtssache 290/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1989, 3083, Randnrn. 11 und 20). - Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10
Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG …
Vgl. auch Urteil vom 28. Juni 1988, Kommission/Italien (3/86, Slg. 1988, 3369, Randnr. 14).